Posted 20. Oktober 2017No comments | Privatpersonen

Jeder Angestellte hat das Recht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit

Sie haben im Krankheitsfall das Recht auf Lohnfortzahlung – unabhängig von Ihrem Anstellungsverhältnis (Monats- oder Stundenlohn bzw. schriftlicher oder mündlicher Arbeitsvertrag).

Insbesondere Personen, welche pro Woche nur ein paar wenige Stunden arbeiten (z. B. Raumpflegerin) sind sich oft nicht bewusst, dass auch sie im Krankheitsfall das Recht auf Lohnfortzahlung haben.

Hat Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, erhalten Sie meistens während 720 Tagen 80 % Ihres Lohnes vergütet.

Besteht keine Krankentaggeldversicherung muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Lohn im Kanton Aargau nach der sogenannten Berner Skala weiterbezahlen. Im ersten Dienstjahr erhalten Sie während drei Wochen Ihren Lohn, z. B. ab dem 5. Dienstjahr bereits während drei Monaten. Diese Lohnfortzahlungspflicht besteht unabhängig, ob Ihre Arbeit in der Zwischenzeit von jemand anderem erledigt wird und Ihr Arbeitgeber somit zwei Löhne bezahlen muss.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundes:
Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung

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